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Artikel 3 - Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz (BfJErruRegG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 149 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister."
- 2.
- § 150b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Registerbehörde kann Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen Auskunft aus dem Register erteilen, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist."
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Generalbundesanwalt" durch die Wörter „von der Registerbehörde" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Generalbundesanwalts" durch die Wörter „der Registerbehörde" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BfJErruRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BfJErruRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert: 1. ...
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