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§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3177 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 157 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist es, die Qualität, Nachhaltigkeit und Leistungsfähigkeit des Planungs- und Bauwesens in Deutschland national wie international herauszustellen und das Bewusstsein für gutes Planen, Bauen und Baukultur sowie den Wert der gebauten Umwelt bei Bauschaffenden und bei der Bevölkerung zu stärken. Dazu soll die Stiftung insbesondere als Kommunikationsplattform für die bundesweite Diskussion städtebaulicher, planerischer, bau- und wohnungswirtschaftlicher Qualitätsmaßstäbe dienen. Die Stiftung wird sich dabei auf Instrumente mit bundesweiter und internationaler Ausstrahlung konzentrieren. Maßnahmen der Länder und Gemeinden bleiben hiervon unberührt.
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