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§ 3 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)

§ 3 Konvent der Baukultur



(1) Die Stiftung veranstaltet regelmäßig einen öffentlichen Konvent der Baukultur.

(2) Als Mitglieder des Konvents beruft sie Träger und Stifter bundesweit bedeutsamer Preise auf dem Gebiet der Baukultur, unabhängige Personen mit Fachautorität, die Erfahrungen aus den wesentlichen Bereichen des privaten und öffentlichen Planens und Bauens in Deutschland einbringen sowie weitere Personen mit ideellem oder finanziellem Engagement im Bereich der Baukultur.

(3) Der Konvent hat die Aufgabe, eine öffentliche Standortbestimmung zur Baukultur in Deutschland vorzunehmen und kontinuierlich fortzuentwickeln, besondere Leistungen im Bereich der Baukultur zu würdigen und Handlungsbedarf in diesem Bereich aufzuzeigen.

(4) Die Mitglieder des Konvents schlagen aus ihren Reihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BundStiftBaukultErrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BundStiftBaukultErrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BundStiftBaukultErrG Beirat
... vom Stiftungsrat ernannt, nachdem die Stiftung erstmals einen Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt hat. Drei Viertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vorschlag des ...
§ 12 BundStiftBaukultErrG Übergangsregelung
... die Stiftung in die Lage zu versetzen, den ersten Konvent der Baukultur nach § 3 vorzubereiten und durchzuführen, konstituiert sich der Stiftungsrat zunächst ohne die ...