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§ 7 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3177 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 157 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 7 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 13 Mitgliedern:
- 1.
- fünf Mitglieder entsendet der Deutsche Bundestag aus seiner Mitte,
- 2.
- je ein Mitglied entsenden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie die für Angelegenheiten der Kultur und der Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
- 3.
- fünf Mitglieder entsendet der Konvent der Baukultur.
(2) Die Entsendung der Mitglieder des Stiftungsrats erfolgt für vier Jahre. Die wiederholte Entsendung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger benannt werden.
(3) Den Vorsitz des Stiftungsrats hat der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat inne.
(4) Der Stiftungsrat befindet über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere über die Organisation, die mittelfristige Finanzplanung, den Wirtschaftsplan sowie das Arbeitsprogramm und seine Umsetzung.
(5) In Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrats der Zustimmung der Vertreter des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(7) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
(8) Das Nähere regelt die Satzung.
Text in der Fassung des Artikels 157 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
Frühere Fassungen von § 7 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 157 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 123 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BundStiftBaukultErrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BundStiftBaukultErrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BundStiftBaukultErrG Konvent der Baukultur
... des Konvents schlagen aus ihren Reihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken. (5) Das ...
§ 12 BundStiftBaukultErrG Übergangsregelung
... Vorstands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Satzung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 123 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
... In § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 5 und § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer ...
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