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§ 8 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3177 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 157 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 8 Beirat
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Beirat besteht aus 20 Mitgliedern unterschiedlicher Fachrichtungen, die sich auf dem Gebiet der Baukultur hervorgetan haben. Sie werden vom Stiftungsrat ernannt, nachdem die Stiftung erstmals einen Konvent der Baukultur nach § 3 durchgeführt hat. Drei Viertel der Mitglieder ernennt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Konvents der Baukultur.
(2) Die Ernennung der Mitglieder des Beirats erfolgt für vier Jahre. Die erneute Ernennung der Mitglieder ist einmal zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger benennen.
(3) Mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählt der Beirat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann mit gleicher Stimmenmehrheit abgewählt werden.
(4) Der Beirat berät den Stiftungsrat bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben.
(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine Reisekostenentschädigung nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes.
(7) Das Nähere regelt die Satzung.
Zitierungen von § 8 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BundStiftBaukultErrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BundStiftBaukultErrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BundStiftBaukultErrG Konvent der Baukultur
... aus ihren Reihen die Personen vor, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 in den Organen der Stiftung mitwirken. (5) Das Nähere regelt die ...
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