Tools:
Update via:
§ 9 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3177 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 157 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
| |
§ 9 Satzung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.
Zitierungen von § 9 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BundStiftBaukultErrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BundStiftBaukultErrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BundStiftBaukultErrG Übergangsregelung
... Vorstands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Satzung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7518/a148075.htm