§ 9 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)

§ 9 Satzung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird. Satzungsänderungen bedürfen ebenfalls der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats.

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Zitierungen von § 9 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BundStiftBaukultErrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BundStiftBaukultErrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BundStiftBaukultErrG Übergangsregelung
... Vorstands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Satzung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend.  ...


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