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§ 10 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3177 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 157 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 10 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Stiftungsrats bedarf.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Text in der Fassung des Artikels 157 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 10 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 157 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 123 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BundStiftBaukultErrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BundStiftBaukultErrG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 123 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur"
... In § 7 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und 5 und § 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" vom 17. Dezember ...
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