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§ 12 - Gesetz zur Errichtung einer „Bundesstiftung Baukultur" (BundStiftBaukultErrG k.a.Abk.)
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3177 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 157 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Geltung ab 22.12.2006; FNA: 224-22 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 12 Übergangsregelung
Um die Stiftung in die Lage zu versetzen, den ersten Konvent der Baukultur nach § 3 vorzubereiten und durchzuführen, konstituiert sich der Stiftungsrat zunächst ohne die vom Konvent der Baukultur zu benennenden Mitglieder. Dieser Stiftungsrat ist berechtigt und verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Konvents erforderlichensowie unabweisbare Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst auch die Bestellung eines vorläufigen Vorstands sowie die Verabschiedung einer vorläufigen Satzung. Die §§ 7 und 9 gelten entsprechend.
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