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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben

§ 1 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2007 (EinglMV 2007)

V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3190 (Nr. 62); aufgehoben durch § 3 V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3190
Geltung ab 22.12.2006 bis 31.12.2007; FNA: 860-2-5-3 Sozialgesetzbuch

§ 1 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Eingliederung in Arbeit



(1) Für die Verteilung der im Bundeshaushalt 2007 in Kapitel 1112 Titel 685 11 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende veranschlagten Mittel werden, soweit deren Verfügbarkeit nicht durch einen Haushaltsvermerk eingeschränkt wurde, die in den Absätzen 2 bis 4 enthaltenen anderen und ergänzenden Maßstäbe festgelegt.

(2) Ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro wird zunächst nicht zur Verteilung freigegeben und steht für Sonderbedarfe zur Verfügung. Soweit diese Mittel nicht bis zum 30. September 2007 durch den Bund gebunden sind, erfolgt die Verteilung unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die Agenturen für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger.

(3) Die übrigen Mittel werden auf die Agenturen für Arbeit, die ihren Sitz nicht im Gebiet eines zugelassenen kommunalen Trägers haben, und die zugelassenen kommunalen Träger nach der Zahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich zu betreuenden erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Erwerbsfähigen-Anteil) unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundsicherungsquote nach Absatz 4 verteilt.

(4) Für jede Agentur für Arbeit und für jeden zugelassenen kommunalen Träger wird das zahlenmäßige Verhältnis der erwerbsfähigen Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu der Zahl der Personen im erwerbsfähigen Alter (Grundsicherungsquote) ermittelt. Agenturen für Arbeit und zugelassene kommunale Träger in Bezirken mit einer überdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote erhalten bei der Verteilung der Mittel zu ihrem Erwerbsfähigen-Anteil einen prozentualen Zuschlag. Dieser beträgt ein Viertel des Quotienten aus der Grundsicherungsquote im betreffenden Bezirk und der Durchschnittsquote aller Bezirke. Bei Agenturen für Arbeit und zugelassenen kommunalen Trägern in Bezirken mit einer unterdurchschnittlich hohen Grundsicherungsquote wird in gleicher Weise ein Abschlag vorgenommen. Hinsichtlich der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt die Verteilung nach den in Anlage 1 enthaltenen prozentualen Werten.

(5) Die Maßstäbe nach den Absätzen 2 und 4 gelten auch für die in Kapitel 1112 Titel 685 11 des Bundeshaushalts 2007 für Eingliederungsleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellten Verpflichtungsermächtigungen.