Tools:
Update via:
Änderung § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters und Änderungshistorie der UntRegÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 41 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers | (Text neue Fassung)§ 4 Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers |
Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden. | Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7522/al33608-0.htm