Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 27.01.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 UntRegÜVÄndV am 27. Januar 2015 und Änderungshistorie der UntRegÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters


(Text alte Fassung)

Der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.

(Text neue Fassung)

Der Bundesanzeiger Verlag GmbH (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.

 

 
Anzeige