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Änderung § 1 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 27.01.2015
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Übertragung der Führung des Unternehmensregisters | |
(Text alte Fassung) Der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen. | (Text neue Fassung) Der Bundesanzeiger Verlag GmbH (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen. |
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