§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Führung eines Dienstsiegels | |
(Text alte Fassung) Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden. | (Text neue Fassung) Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden. |