Tools:
Update via:
Änderung § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters vom 27.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters, alle Änderungen durch Artikel 1 UntRegÜVÄndV am 27. Januar 2015 und Änderungshistorie der UntRegÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.01.2015 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 27.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.01.2015 BGBl. I S. 16 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Einreichung von Dokumenten beim Betreiber des Bundesanzeigers | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
Die auf der Grundlage von § 325 des Handelsgesetzbuchs oder anderen Bestimmungen, die wegen der Offenlegung auf § 325 des Handelsgesetzbuchs verweisen, sowie die auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 des Publizitätsgesetzes beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichenden Dokumente können bis zum 31. Dezember 2009 alternativ auch in Papierform eingereicht werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7522/al46749-0.htm