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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2007 (GewStUEzV 2007 k.a.Abk.)
V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3204 (Nr. 62); aufgehoben durch § 3 V. v. 15.12.2006 BGBl. I S. 3204
Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2007; FNA: 605-1-10-18 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2007 bis 31.12.2007; FNA: 605-1-10-18 Gemeindefinanzen
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§ 2
Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2008 an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2007 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen in dem Vierteljahr zu leisten. § 6 Abs. 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.
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