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§ 1 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde anzuerkennen, wer durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Hufbeschlaggesetzes nachweist. Der Nachweis der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen praktischen Beschäftigung im Hufbeschlag kann auch mit einem Tätigkeitsnachweis nach § 7 Abs. 2 erbracht werden. Zur Beurteilung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Hufbeschlaggesetzes erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem Antrag auf Anerkennung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu beantragen. Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
(2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem Einhalten der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Hufbeschlaggesetzes befreit.
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Zitierungen von § 1 HufBeschlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HufBeschlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485
§ 3 HufBeschl-AnerkennV Staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin
... schuldig gemacht hat. (3) Über die Anerkennung ist eine Urkunde nach § 1 Absatz 1 der Hufbeschlagverordnung ...
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