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§ 14 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)
§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.
(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.
(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn
- 1.
- in jedem der Prüfungsbereiche des praktischen Teils der Prüfung und
- 2.
- in einem der Prüfungsbereiche des theoretischen Teils der Prüfung
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 5 enthaltenen Muster auszustellen.
Zitierungen von § 14 HufBeschlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HufBeschlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7524/a148126.htm