§ 17 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)

§ 17 Zulassung zur Prüfung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und

2.
diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.
Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,

2.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.

(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist

1.
eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,

2.
eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und

3.
eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat,

vorzulegen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.

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Zitierungen von § 17 HufBeschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HufBeschlV Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
... eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. (2) Personen, die nach § 17 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem ...


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