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§ 18 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)

§ 18 Prüfung



(1) Die Hufbeschlaglehrschmiedprüfung besteht aus den Prüfungsteilen:

1.
Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach Maßgabe des Absatzes 2,

2.
Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 3,

3.
Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach Maßgabe des Absatzes 4 und

4.
Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach Maßgabe des Absatzes 5.

(2) Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung hat der Prüfling mindestens zwei Fallstudien über von ihm in Zusammenarbeit mit einem Tierarzt durchgeführte herausgehobene Behandlungsmaßnahmen an Huftieren - vorrangig Pferden - beim Prüfungsausschuss einzureichen. Eine der Fallstudien kann sich auch auf ein Klauentier - vorrangig Rind -beziehen. In den Fallstudien ist

1.
das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung des Hufs oder der Klaue und

2.
die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen, deren Durchführung und Ergebnis

schriftlich und bildlich zu dokumentieren. In ihnen ist auch auf Einsatzmöglichkeiten, Auswahl sowie Verwendung verschiedener praxisüblicher Hufschutzmaterialien einzugehen. Eine Stellungnahme des beteiligten Tierarztes ist der jeweiligen Fallstudie beizufügen. Die Fallstudien sind dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch vorzustellen und mit ihm zu erörtern. Für das Fachgespräch stehen bis zu 30 Minuten zur Verfügung.

(3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maßnahme hat der Prüfling ein Tier - vorrangig ein Pferd -unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts und der Diagnose durch eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen. Für die Durchführung dieser Aufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfügung. Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Prüfungsteil ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.

(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung eines dieser Eisen vor diesem durchzuführen und dabei den Arbeitsprozess zu erläutern. Für die Herstellung des ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Erläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.

(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen hat der Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden Lehrgangs nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses vorzubereiten und durchzuführen. In unmittelbarem Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüfling die Vorbereitung und Durchführung unter fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Dauer der einzelnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Für das jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.



 

Zitierungen von § 18 HufBeschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 HufBeschlV Prüfungsverfahren
... Ladung zur Prüfung sind den Prüflingen die Themen für die Prüfung nach § 18 Abs. 5 mitzuteilen. (3) Bei ordnungswidrigem Verhalten während der Prüfung, ... (5) Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 18 Abs. 1 sind in der Niederschrift des Prüfungsausschusses auszuweisen.  ...
§ 21 HufBeschlV Bewerten und Bestehen der Prüfung
... Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden. (2) Die ... Notenskala anzuwenden. (2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten. (3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 ... Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen ... Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.  ...
Anlage 4 HufBeschlV (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1