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§ 23 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)

§ 23 Übergangsvorschriften



(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren einschließlich der Wiederholungsprüfungen können auf Antrag des Prüflings bis längstens zum 22. Juni 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt werden. Dabei gilt ein Prüfungsverfahren als eröffnet, wenn der Prüfling eine verbindliche Zusage für die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang an einer anerkannten Hufbeschlagschule vorweisen kann, der nicht später als vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt.

(2) Für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Personen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Hufbeschlaggesetzes abweichend von § 5 Abs. 1 zur Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin zuzulassen, wenn sie den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nach § 8 nachweisen und ihre Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen gewerblich ausüben.

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Zitierungen von § 23 HufBeschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HufBeschlV Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied/Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
... Anlage 1 auszustellen. (2) Personen, die nach § 5 Abs. 3 oder 4 oder nach § 23 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen worden sind, sind für die staatliche Anerkennung von dem ...