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Anlage 4 - Hufbeschlagverordnung (HufBeschlV)

Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und § 21 Abs. 1) Bewertungsskala für die Bildung der Noten in den einzelnen Prüfungsleistungen der Prüfungen nach § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 18 Abs. 1


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die einzelnen Leistungen in den Prüfungsteilen sind mit einer der folgenden Noten gemäß der verbalen Darstellung des Leistungsniveaus in Bezug auf die Anforderungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 des Hufbeschlaggesetzes zu bewerten:

Note 1 = sehr gut: eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung.

Note 2 = gut: eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung.

Note 3 = befriedigend: eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung.

Note 4 = ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.

Note 5 = mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit vorhanden sind.

Note 6 = ungenügend: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit fehlen.

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Zitierungen von Anlage 4 HufBeschlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 HufBeschlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HufBeschlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 HufBeschlV Bewerten und Bestehen der Prüfung
... Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden. (2) Die Leistungen in den ...
§ 21 HufBeschlV Bewerten und Bestehen der Prüfung
... die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden. (2) Die Leistungen in den ...