Nach §
174 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit §
46 des
Deutschen Richtergesetzes wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Vertretung des Bundesministeriums der Justiz in Verwaltungsstreitverfahren übertragen, soweit das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war.