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Artikel 3 - Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (VersVermRNeurG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Mai 2007 VAG § 80, § 80a (neu), § 80b (neu), § 84, § 144

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 79a wird folgende Angabe eingefügt:

„3.
Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern".

b)
Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen".

c)
Nach der Angabe zu § 80 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler

§ 80b Übergangsregelung".

2.
Nach § 79a wird folgender 3. Unterabschnitt eingefügt:

„3.
Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern

§ 80 Anforderungen an die mit dem Vertrieb von Versicherungen befassten Personen

(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die

1.
im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Abs. 4 oder 9 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und

2.
bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach einer Rechtsverordnung nach § 34d Abs. 8 Nr. 1 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.

(2) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die

1.
nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen, oder

2.
nach § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,

dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben (§ 34d Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Gewerbeordnung) und die Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Vermittler über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen.

(3) Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die im Register nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben der Registerbehörde mitzuteilen. Das oder die Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung vorliegen.

(4) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.

§ 80a Beschwerden über Versicherungsvermittler

Versicherungsunternehmen müssen Beschwerden über Versicherungsvermittler, die ihre Versicherungen vermitteln, beantworten. Bei wiederholten Beschwerden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sein können, müssen sie die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde davon in Kenntnis setzen.

§ 80b Übergangsregelung

Bis zum 1. Januar 2009 dürfen Versicherungsunternehmen auch mit Versicherungsvermittlern im Sinne des § 156 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zusammenarbeiten, wenn der Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung nachweisen kann oder im Falle des § 34d Abs. 4 der Gewerbeordnung das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die er ausschließlich tätig wird, die uneingeschränkte Haftung übernommen hat. Dies hat das Versicherungsunternehmen zu überprüfen."

3.
In § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Versicherungsunternehmen," das Wort „Versicherungsvermittlern," eingefügt.

4.
In § 144 Abs. 1a werden nach Nummer 3 folgende Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 1 oder 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,

3b.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 80 Abs. 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 VersVermRNeurG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersVermRNeurG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 9 TUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird nach der ...