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§ 4 - Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 23.12.2006; FNA: 7610-2-32 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 23.12.2006; FNA: 7610-2-32 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Bezeichnung des Refinanzierungsregisters sowie der Abteilungen und Unterabteilungen
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Refinanzierungsregister muss die Überschrift „Refinanzierungsregister", die Bezeichnung des registerführenden Unternehmens und vorbehaltlich des Absatzes 3 die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten tragen.
(2) Soweit nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes innerhalb des Refinanzierungsregisters gesonderte Abteilungen zu bilden sind, haben diese neben der Bezeichnung „Abteilung Nr.... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Abteilung gebildet wird.
(3) 1Soweit nach § 22b Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes für jeden zur Übertragung Verpflichteten innerhalb des Refinanzierungsregisters eine gesonderte Abteilung zu bilden ist, hat diese neben der Bezeichnung „Abteilung Nr.... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung des zur Übertragung Verpflichteten zu tragen, für den die Abteilung gebildet wird. 2Sind innerhalb einer Abteilung Unterabteilungen zu bilden, haben diese neben der Bezeichnung „Unterabteilung Nr.... zu Abteilung Nr.... des Refinanzierungsregisters" die Bezeichnung der Refinanzierungstransaktion zu tragen, für die die Unterabteilung gebildet wird.
(4) 1Im Refinanzierungsregister ist aufzulisten, welche Abteilungen in dem Register geführt werden. 2Soweit in einer Abteilung Unterabteilungen gebildet werden, ist über diese in der jeweiligen Abteilung eine Liste zu führen.
Zitierungen von § 4 RefiRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RefiRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RefiRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RefiRegV Form des Refinanzierungsregisters (vom 01.07.2023)
... nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3 geforderten Angaben zu enthalten. Jede Seite ist vom Verwalter eigenhändig mit ...
§ 6 RefiRegV Eintragung ausländischer Sicherungsrechte (vom 01.07.2023)
... Teil des Refinanzierungsregisters werden. Die Beiblätter sind mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie der laufenden Nummer der jeweiligen Eintragung aus Spalte 1 Buchstabe a des Formulars zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 8 PfandRÄndV Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung
... nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Refinanzierungsregisters die in § 4 Absatz 1 bis 3 geforderten Angaben zu enthalten. Jede Seite ist vom Verwalter eigenhändig mit zumindest ... In § 6 Satz 5 werden nach dem Wort „mit" die Wörter „den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie" eingefügt. 5. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz ...
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