Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 5 - Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)

V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 23.12.2006; FNA: 7610-2-32 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 5 Art und Weise der Aufzeichnung



(1) 1Jeder in das Refinanzierungsregister einzutragende Gegenstand ist mit einer innerhalb der einschlägigen Abteilung oder Unterabteilung fortlaufenden Nummer einzutragen. 2Die Nummer darf nach Löschung des Gegenstands nicht erneut vergeben werden. 3Rückdatierte Eintragungen sind nicht zulässig.

(2) Eintragungen sind vorbehaltlich der Regelung in § 22d Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes entsprechend des in Anlage 1 dargestellten Formulars RR in folgender Weise vorzunehmen:

1.
1Die Spalten 1 bis 5 sind mit „Bezeichnung des Vermögensgegenstands" zu überschreiben. 2In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer gemäß Absatz 1 und unter Buchstabe b das von dem Refinanzierungsunternehmen vergebene Aktenzeichen anzugeben.

2.
1Sofern sich das Refinanzierungsgeschäft auf eine Forderung bezieht, ist diese in Spalte 2 zu bezeichnen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 des Kreditwesengesetzes). 2Grundsätzlich sind in Unterspalte a der Forderungsschuldner, in Unterspalte b die Währung, in Unterspalte c der anfängliche Nominalbetrag und, sofern abweichend vom Aktenzeichen in Spalte 1 Buchstabe b, in Unterspalte d die Darlehens-Norgangsnummer anzugeben.

3.
Handelt es sich bei dem einzutragenden Gegenstand um ein Grundpfandrecht, ein Pfandrecht an einem Luftfahrzeug oder eine Schiffshypothek, sind diese in Spalte 3 zu bezeichnen (§ 22d Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2, Nr. 4 des Kreditwesengesetzes).

a)
1In Unterspalte a ist das beliehene Objekt einzutragen. 2Sofern es sich um ein Grundstück handelt, kann entweder die Bezeichnung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs (Gemarkung, Flur, Flurstück) übernommen oder auf das Grundbuchblatt verwiesen werden. 3In letzterem Fall sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks anzugeben. 4Sofern es sich um ein Luftfahrzeug handelt, ist das einschlägige Luftfahrzeugregisterblatt einzutragen. 5Handelt es sich um ein Schiff, sind die Bezeichnung des Registers, die Registerstelle sowie das einschlägige Schiffsregisterblatt anzugeben.

b)
In Unterspalte b ist die Abteilung des Registers anzugeben, in der das Pfandrecht eingetragen ist.

c)
In Unterspalte c ist die laufende Nummer des eingetragenen Rechts in der in Unterspalte b eingetragenen Abteilung anzugeben.

d)
In Unterspalte d ist die Währung des Pfandrechts anzugeben.

e)
In Unterspalte e ist der Betrag des Pfandrechts zu benennen.

f)
In Unterspalte f ist der Umfang einzutragen, in dem die Sicherheit als Refinanzierungsgegenstand dient.

g)
In Unterspalte g ist der rechtliche Grund der Sicherheit zu benennen.

h)
In Unterspalte h ist das Datum des Tages anzugeben, an dem der den rechtlichen Grund für die Absicherung enthaltende Vertrag geschlossen wurde.

4.
In Spalte 4 ist der Übertragungsberechtigte mit Namen und Adresse einzutragen (§ 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes).

5.
In Spalte 5 ist der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Eintragung in das Refinanzierungsregister anzugeben (§ 22d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Kreditwesengesetzes).

6.
1Löschungsvermerke sind in Spalte 6 einzutragen. 2Anzugeben sind die Spaltennummer (Unterspalte a) und gegebenenfalls der Betrag der zu löschenden Eintragung (Unterspalte b) sowie das Datum einschließlich der Uhrzeit der Löschung (Unterspalte c). 3Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 6 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1 und 2/3 zu wiederholen. 4Bei Löschung oder Korrektur einer fehlerhaften Eintragung muss die nach § 22d Abs. 5 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes erforderliche Zustimmung des Verwalters dem jeweiligen Löschungsvermerk des registerführenden Unternehmens eindeutig zugeordnet sein.

7.
1Spalte 7 ist für sonstige Bemerkungen vorzusehen, beispielsweise für Anmerkungen, die zur eindeutigen rechtlichen Zuordnung des Gegenstands neben den übrigen Angaben erforderlich sind oder die Zuordnung erleichtern. 2Bei beendeten Refinanzierungstransaktionen, die nicht gelöscht sind, ist hier unter Angabe der maßgeblichen Daten zu vermerken, dass die im Rahmen der Refinanzierungstransaktion eingetragenen Übertragungsansprüche nicht mehr bestehen, insbesondere, weil die zu übertragenden Forderungen vollständig getilgt oder abgetreten, die zu übertragenden Pfandrechte zur Löschung oder Abtretung bewilligt oder die den Übertragungsanspruch begründenden Verträge aufgehoben oder beendet wurden. 3Bei Bedarf kann in Spalte 7 auch das Namenskürzel der eintragenden Person erfasst werden.





 

Frühere Fassungen von § 5 RefiRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 8 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 RefiRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RefiRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RefiRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 RefiRegV Eintragung ausländischer Sicherungsrechte (vom 01.07.2023)
... ausländischer Sicherungsrechte sind entsprechend § 5 vorzunehmen. Soweit die Bezeichnung der ausländischen Sicherungsrechte oder der ...
§ 10 RefiRegV Übergangsbestimmung (vom 01.07.2023)
... vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzierungsregister vorgenommene Eintragungen finden die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. Auf vor dem 1. Juli 2023 ...
Anlage RefiRegV (zu § 5) Formular RR: Refinanzierungsregister
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 8 PfandRÄndV Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung
... vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind." 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: ... Auf vor dem 1. Juli 2023 in das Refinanzierungsregister vorgenommene Eintragungen finden die §§ 5 und 6 in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung Anwendung. Auf vor dem 1. Juli 2023 ...