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§ 8 - Refinanzierungsregisterverordnung (RefiRegV)
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3241 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 23.12.2006; FNA: 7610-2-32 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 23.12.2006; FNA: 7610-2-32 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 8 Begriff und allgemeine Anforderungen
(1) 1Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. 2§ 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. 2Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.
Text in der Fassung des Artikels 8 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung V. v. 4. Oktober 2022 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 1. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 8 RefiRegV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 8 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 RefiRegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RefiRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RefiRegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
Artikel 8 PfandRÄndV Änderung der Refinanzierungsregisterverordnung
... „den Angaben nach § 4 Absatz 1 bis 3 sowie" eingefügt. 5. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 3 Satz 3 gilt entsprechend." ...
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