Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 RefiRegV vom 01.07.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 PfandRÄndV am 1. Juli 2023 und Änderungshistorie der RefiRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 RefiRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 3 RefiRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters


(Text alte Fassung)

1 Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt.

(Text neue Fassung)

1 Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind.