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Änderung § 3 RefiRegV vom 01.07.2023
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§ 3 RefiRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 3 RefiRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Vollständigkeit und Richtigkeit des Refinanzierungsregisters | |
(Text alte Fassung) 1 Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. | (Text neue Fassung) 1 Eintragungen sind in der Weise dauerhaft aufzuzeichnen, dass etwaig vorgenommene spätere Änderungen und Löschungen jederzeit erkennbar sind. 2 Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der ursprüngliche Inhalt weiterhin feststellbar bleibt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für Eintragungen, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind. |
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