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Änderung Anlage 7 AnzV vom 29.11.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 7 AnzV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. AnzVÄndV am 29. November 2022 und Änderungshistorie der AnzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 7 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
Anlage 7 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)


(Text neue Fassung)

Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2 AnzV) BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG) *)


(Textabschnitt unverändert)

Anzeige BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2819)


Anzeige BG Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2820)


vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Änderungen wurden hier in der Grafik nicht konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

 
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