Änderung Anlage 14 AnzV vom 29.11.2022

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Anlage 14 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2022 geltenden Fassung
Anlage 14 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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Anlage 14 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 14


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Formular (BGBl. 2023 I Nr. 411 S. 69)





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