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Änderung § 5e AnzV vom 08.12.2016

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§ 5e AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 5e AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725
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§ 5e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5e Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)


vorherige Änderung

 


(1) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben

1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern' nach Anlage 1 und

2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern' nach Anlage 8

zu verwenden. 2 In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.

(2) 1 Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben

1. Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 2 und

2. Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 9

zu verwenden. 2 In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.