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Änderung § 2 AnzV vom 31.12.2007
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§ 2 AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2007 geltenden Fassung | § 2 AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2546 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Anzeigen nach § 2c Abs. 1, 1a und 4 des Kreditwesengesetzes (Inhaber bedeutender Beteiligungen) | |
(1) Mit dem Formular Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut' nach Anlage 1 dieser Verordnung sind folgende Anzeigen einzureichen: 1. § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Begründung einer bedeutenden Beteiligung), 2. § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vertreterwechsel), 3. § 2c Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung), | |
(Text alte Fassung) 4. § 2c Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der Kontrolle) und 5. § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Vollzug der Begründung, Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung von den Angaben in der Absichtsanzeige abweicht. | (Text neue Fassung) 4. § 2c Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der Kontrolle), 5. § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Vollzug der Begründung, Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung von den Angaben in der Absichtsanzeige abweicht, und 6. Veränderungsanzeigen nach Absatz 4 (neue Verhältnisse in der Person des Anzeigepflichtigen). |
Die sonstigen Vollzugsanzeigen nach § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind in Schriftform einzureichen. | |
(2) Der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung nach dem der Anlage 1 beigefügten Muster beizufügen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind der Anzeige darüber hinaus insbesondere die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes genannten Unterlagen, ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeigepflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 1 und 2 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Anzeige stets eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen, und auf Verlangen der Bundesanstalt sind insbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschaftsverträge nachzureichen sowie Angaben zu Unternehmen zu machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen. (3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und 2 einzureichen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes angezeigt worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Halbsatz 2 vorliegen. (4) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat unverzüglich unter Angabe des betreffenden Staates anzuzeigen, wenn er | (2) Der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter Angabe des Familiennamens, sämtlicher Vornamen, des Geburtsnamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit des Anzeigepflichtigen beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige 1. ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind, oder 2. ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 110a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, sind die Erklärungen nach Satz 1 nur auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind der Anzeige darüber hinaus insbesondere die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes genannten Unterlagen, ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeigepflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 1 bis 3 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Anzeige stets eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen, und auf Verlangen der Bundesanstalt sind insbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschaftsverträge nachzureichen sowie Angaben zu Unternehmen zu machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen. (3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 einzureichen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes angezeigt worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 Halbsatz 2 vorliegen. (4) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Institut mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich unter Angabe des betreffenden Staates anzuzeigen, wenn er |
1. in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen zugelassen wird, 2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens wird oder 3. die Kontrolle über ein in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen übernimmt. | |
Name und Sitz des Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind anzugeben. Die Anzeigen sind in Schriftform einzureichen. | Name und Sitz des Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind anzugeben. |
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