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Änderung § 10a AnzV vom 29.12.2020
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§ 10a AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 10a AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) | |
(Text alte Fassung) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften | (Text neue Fassung) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften |
1. bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 6 und 2. bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 12 zu verwenden. |
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