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Änderung Anlage 7 AnzV vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 7 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 7 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 7 (zu § 11 Abs. 2) Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG)


(Formular BGBl. I 2006 S. 3265)



 (keine frühere Fassung vorhanden)