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Änderung § 9 AnzV vom 08.12.2016
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§ 9 AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung | § 9 AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen) | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. 2 Der Bundesanstalt ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. 2 Der Aufsichtsbehörde ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen. |
(2) 1 Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen sind auch Zweigstellen zu berücksichtigen, die nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten geschlossen waren oder sind. 2 Nicht zu berücksichtigen sind Zweigstellen, die 1. nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten errichtet wurden, 2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen oder 3. ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dienen, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind. |
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