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Änderung § 10a AnzV vom 08.12.2016
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§ 10a AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung | § 10a AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) |
Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes betreffend die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden. |
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