Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 AnzV vom 08.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 AnzV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AnzVÄndV am 8. Dezember 2016 und Änderungshistorie der AnzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 11 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter)


(Text neue Fassung)

§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen)


(Textabschnitt unverändert)

(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen' nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.

vorherige Änderung

(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen' nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.



(2) 1 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen' nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. 2 Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet. 3 § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.