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Änderung Anlage 2a AnzV vom 08.12.2016
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Anlage 2a AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung | Anlage 2a AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2a (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2a (zu § 5 Abs. 3 bis 5, § 5b AnzV) PVZ Angaben zur Zuverlässigkeit, zeitlichen Verfügbarkeit und zu weiteren Mandaten im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes der Geschäftsleiterin/des Geschäftsleiters, der zur Einzelvertretung des Instituts ermächtigten Person, der Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll oder des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans |
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