Tools:
Update via:
Änderung § 10a AnzV vom 30.10.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a AnzV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AnzVÄndV am 30. Oktober 2018 und Änderungshistorie der AnzVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2018 geltenden Fassung | § 10a AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.10.2018 BGBl. I S. 1725 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung) | |
(Text alte Fassung) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes betreffend die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden. | (Text neue Fassung) Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes haben die Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen von CRR-Instituten, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 des Kreditwesengesetzes sind, von Finanzholding-Gesellschaften und von gemischten Finanzholding-Gesellschaften 1. bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 6 und 2. bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 12 zu verwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7535/al67820-0.htm