Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld (KuArbGeldFristV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3267 (Nr. 63); aufgehoben durch § 2 V. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2332
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-3-19-2 Sozialgesetzbuch
|

§ 1



Die auf sechs Monate begrenzte Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Abs. 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird

1.
in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf 15 Monate und

2.
in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2008 auf 12 Monate

verlängert.



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