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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2007 (SGB3EntgV 2007 k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3268 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 860-3-26-3 Sozialgesetzbuch

§ 1



Für das Jahr 2007 ergeben sich die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabelle.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2007

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntgV 2007 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntgV 2007 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SGB3EntgV 2007 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt