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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (1. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses" werden die Wörter „auf Antrag" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten."
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:„(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten."
- 3.
- In § 4 wird das Wort „Anhang" durch „Anhang 1" ersetzt.
- 4.
- Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt:
„Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung | |
1.01 | Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 150,- |
1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 80,- |
1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung | 95, |
1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 300,- |
1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 270, |
1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nach- gewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 85,- |
1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung | 193,- |
1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung | 85,- |
1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG je Registrierung | 250,- |
1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung | 45,- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- |
2 | Bereitstellungsanordnung | 41,- |
3 | Abholanordnung | 52,- |
4 | Sanktionen | |
4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- |
4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- |
4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- |
4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1". |
Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert in kg/Jahr (= 12 Monate) |
Gewichtsklasse I | z. B. - Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten - In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte - Mobil-Telefone - Kameras (Photo) - Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikati- onstechnik - Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichts- klasse III - Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten - Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten - Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten | 50 |
Gewichtsklasse II | z. B. - Datensichtgeräte - Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten - Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Spielzeug - Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich ge- werbliche Nutzung | 100 |
Gewichtsklasse III | z. B. - TV-Geräte - Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment - Großdisplays - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten - Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 200 |
Gewichtsklasse IV | z. B. - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge- werbliche Nutzung - Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut- zung | 500". |
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