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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben
§ 3 - Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG)
Artikel 9 G. v. 27.09.1994 BGBl. I S. 2624, 2635; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Geltung ab 01.01.1994; FNA: III-19-6-6 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: III-19-6-6 Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
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§ 3 Höhe der einmaligen Zuwendung, Gewährung der Leistung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten beträgt 4.000 Deutsche Mark und wird durch Bewilligungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädigungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verfügt über die Verwendung der Mittel.
(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig
- 1.
- am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1919,
- 2.
- am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1925,
- 3.
- am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahrgänge vor 1931,
- 4.
- am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten.
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Zitierungen von § 3 VertrZuwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VertrZuwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VertrZuwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 VertrZuwG Berechtigte
... aus Landesmitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der Berechnung gemäß § 3 , so wird der Unterschiedsbetrag gewährt. (2) Die einmalige Zuwendung erhalten ... bis zu einem Betrag von 4.000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe des § 3 ...
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