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§ 1 - Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1 Zwecke der Verdienststatistik



Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer Planungsentscheidungen, insbesondere zur regelmäßigen Evaluierung des gesetzlichen Mindestlohns, sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatistik der Arbeitsverdienste und der Struktur der Arbeitskosten durchgeführt.



 
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Frühere Fassungen von § 1 VerdStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 VerdStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VerdStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerdStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zwecke der Verdienststatistik  ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Zwecke der Verdienststatistik Für Zwecke wirtschafts- und sozialpolitischer ...