(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
- 1.
- Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
- 2.
- Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
- 3.
- Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.
(3) 1Die Erhebung wird bei höchstens 58.000 Erhebungseinheiten durchgeführt. 2Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. 3Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
- 1.
- Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,
- 2.
- für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils
- a)
- Geschlecht,
- b)
- Geburtsmonat und Geburtsjahr,
- c)
- Staatsangehörigkeit,
- d)
- Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
- e)
- ausgeübte Tätigkeit,
- f)
- höchster Bildungsabschluss,
- g)
- Art des Beschäftigungsverhältnisses,
- h)
- Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
- i)
- Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.
(4) 1Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. 2Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.
(5) 1Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. 2Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20.000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes ... „Die Statistik umfasst 1. die Erhebung der Arbeitsverdienste ( § 4 ) und 2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5)." 3. ... Struktur der Arbeitskosten (§ 5)." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste (1) ... 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Erhebung der Arbeitsverdienste (1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im ... angefügt: „(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2 . Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und ... für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden. (2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt ... Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im ...
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 4 MiLoGEG Änderung des Verdienststatistikgesetzes ... am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 ... 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der ... In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind" ... „Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen ...