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§ 5 - Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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§ 5 Erhebung der Struktur der Arbeitskosten



(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend für das Berichtsjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Land,

2.
Wirtschaftszweig,

3.
Zahl der Beschäftigten,

4.
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden,

5.
Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,

6.
Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,

7.
Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,

8.
unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,

9.
sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden nach dem Stand am Ende des Jahres erfasst, die übrigen derart, dass sie für das gesamte vorhergehende Jahr kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst.

(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2. Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei.





 

Frühere Fassungen von § 5 VerdStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 10 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VerdStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerdStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerdStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VerdStatG Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten (vom 01.01.2021)
... der Arbeitsverdienste (§ 4) und 2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten ( § 5 ). Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der ...
§ 11 VerdStatG Übergangsregelung (vom 01.01.2021)
... der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verdienststatistikverordnung 2009 (VerdStatV 2009)
V. v. 07.01.2009 BGBl. I 2009 S. 26
§ 1 VerdStatV 2009
... wird 1. die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und 2. die Zahl der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... der Arbeitsverdienste (§ 4) und 2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten ( § 5 )." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ... bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 10 StatRVereuAnpG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verdienststatistikverordnung 2012 (VerdStatV 2012)
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2277
§ 1 VerdStatV 2012
... wird 1. die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und 2. die Zahl der ...