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§ 7 - Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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§ 7 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

1.
Name und Anschrift der Erhebungseinheit,

2.
Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten.



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Frühere Fassungen von § 7 VerdStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 4 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 10 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 VerdStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 VerdStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerdStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 VerdStatG Verdienstverlaufsstatistik (vom 01.01.2021)
... Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen ...
§ 8 VerdStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 7 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der in die Erhebungen einbezogenen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung ... werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der ... Erhebung gelöscht." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebung sind: 1. Name und Anschrift der ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 10 StatRVereuAnpG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „des ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 4 MiLoGEG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen." 4. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und ...