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§ 10 - Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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§ 10 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Erhebungen oder die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen zu verändern, die Periodizität von Erhebungen zu verlängern, Berichtszeiträume zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken,
- 2.
- einzelne neue Erhebungsmerkmale zu den in § 2 genannten Erhebungen einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1872 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 10 VerdStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 VerdStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VerdStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerdStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verdienststatistikverordnung 2009 (VerdStatV 2009)V. v. 07.01.2009 BGBl. I 2009 S. 26
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... im Zeitverlauf gleichbleibende Ordnungsnummern der Beschäftigten." 8. In § 10 Nummer 2 wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 9. ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verdienststatistikverordnung 2012 (VerdStatV 2012)
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2277
Eingangsformel VerdStatV 2012
... Grund des § 10 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291) und unter ...
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