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§ 11 - Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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§ 11 Übergangsregelung
Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier Berichtsquartale des Jahres 2021 auf der Grundlage des § 3 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden für das Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung durchgeführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1872 m.W.v. 1. Januar 2021
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Frühere Fassungen von § 11 VerdStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 VerdStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VerdStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerdStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... wird das Wort „Gemeinschaften" durch das Wort „Union" ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Übergangsregelung Die ... „Union" ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Übergangsregelung Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird für die vier ...
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