Tools:
Update via:
Änderung § 6 VerdStatG vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 VerdStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 VerdStatGÄndG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des VerdStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 6 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten | (Text neue Fassung)§ 6 Verdienstverlaufsstatistik |
Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen. | (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden. (2) 1 Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. 2 Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. 3 Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. 4 Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht. (3) 1 Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. 2 Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig. (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen. (5) 1 Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. 2 Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7543/al0-120217.htm