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Änderung § 6 VerdStatG vom 01.01.2021

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§ 6 VerdStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6 VerdStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten


(Text neue Fassung)

§ 6 Verdienstverlaufsstatistik


vorherige Änderung

Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der Sozialversicherung unter Nutzung des Hilfsmerkmals der Versicherungsnummer der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzen lassen.



(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden.

(2) 1 Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. 2 Das Pseudonym
wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. 3 Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. 4 Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht.

(3) 1 Die Einzelangaben werden
mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. 2 Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig.

(4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben
mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen.

(5) 1 Die Pseudonyme werden drei Jahre nach
der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. 2 Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.

(heute geltende Fassung) 

 
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