Tools:
Update via:
Änderung § 2 VerdStatG vom 16.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 VerdStatG, alle Änderungen durch Artikel 4 VerdStatGÄndG am 16. August 2014 und Änderungshistorie des VerdStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 2 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Statistik umfasst die Erhebung 1. der Arbeitsverdienste (§ 3), 2. der Struktur der Arbeitsverdienste (§ 4), 3. der Struktur der Arbeitskosten (§ 5), 4. der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft (§ 6). | (Text neue Fassung) (1) Die Statistik umfasst 1. die Erhebung der Arbeitsverdienste (§ 4) und 2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5). |
Die Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. (2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 1. Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten); 2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7543/al0-45061.htm