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Änderung § 6 VerdStatG vom 16.08.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 VerdStatG, alle Änderungen durch Artikel 4 VerdStatGÄndG am 16. August 2014 und Änderungshistorie des VerdStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 VerdStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2014 geltenden Fassung | § 6 VerdStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872 |
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(Text alte Fassung) § 6 Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft | (Text neue Fassung)§ 6 Verdienstverlaufsstatistik |
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2010, folgende Erhebungsmerkmale bei den in höchstens 1.500 Erhebungseinheiten ganzjährig Beschäftigten: 1. Geschlecht, 2. berufliche Befähigung, 3. Vergütungsgruppe, 4. angewandte Vergütungsvereinbarung, 5. Art der Entlohnung, 6. Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden, 7. Bruttoverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen. Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. (2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 werden nach dem Stand am Ende des Kalendermonats September erfasst, die übrigen derart, dass sie für den gesamten Kalendermonat September kennzeichnend sind. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Sie wird in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland nicht durchgeführt. | (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder führen eine Verdienstverlaufsstatistik für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden. (2) 1 Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein eindeutiges, verschlüsseltes und nicht rückverfolgbares Pseudonym nach dem Stand der Technik. 2 Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. 3 Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. 4 Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale gelöscht. (3) 1 Die Einzelangaben werden mit den Pseudonymen auf einem nach dem Stand der Technik sicheren Kommunikationsweg an eine zentrale Datenbank des Statistischen Bundesamtes übermittelt und dort gespeichert. 2 Eine Übermittlung der Pseudonyme an die Erhebungseinheiten ist nicht zulässig. (4) Mit Hilfe der Pseudonyme dürfen die Einzelangaben mit den entsprechenden Einzelangaben zurückliegender Monate von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich zusammengeführt werden, um Analysen über Verdienstverläufe durchzuführen. (5) 1 Die Pseudonyme werden drei Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. 2 Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht. |
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